BFH vom 30.07.1982
VI R 67/79
Normen:
EStG § 11, § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 396
BStBl II 1982, 744

BFH - 30.07.1982 (VI R 67/79) - DRsp Nr. 1997/15389

BFH, vom 30.07.1982 - Aktenzeichen VI R 67/79

DRsp Nr. 1997/15389

»§ 11 Abs. 2 EStG gilt auch für außergewöhnliche Belastungen. Sie können daher in einem Veranlagungszeitraum nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie erbracht worden sind. In einem späteren Veranlagungszeitraum geleistete Ausgaben haben auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn das ihnen zugrunde liegende Ereignis sowie der Rechtsgrund hierfür in das Streitjahr fallen, und die Ausgabe aus in diesem Jahr erwirtschaftetem Einkommen bestritten wird.«

Normenkette:

EStG § 11, § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verstarb im Streitjahr 1975. Die Kläger bestellten am 18. November dieses Jahres einen Grabstein, den sie aufgrund einer Rechnung vom 12. Januar 1976 am 16. Januar 1976 bezahlten. Zusammen mit anderen Aufwendungen machten sie die Kosten für den Grabstein in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie trugen vor, sie hätten die Ausgaben aus ihren im Dezember 1975 verdienten Gehältern erbracht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem Antrag nicht, weil der Grabstein erst 1976 bezahlt worden sei. Die übrigen vom FA anerkannten Aufwendungen überstiegen nicht die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung.