I. Der Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verstarb im Streitjahr 1975. Die Kläger bestellten am 18. November dieses Jahres einen Grabstein, den sie aufgrund einer Rechnung vom 12. Januar 1976 am 16. Januar 1976 bezahlten. Zusammen mit anderen Aufwendungen machten sie die Kosten für den Grabstein in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie trugen vor, sie hätten die Ausgaben aus ihren im Dezember 1975 verdienten Gehältern erbracht. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem Antrag nicht, weil der Grabstein erst 1976 bezahlt worden sei. Die übrigen vom FA anerkannten Aufwendungen überstiegen nicht die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung.
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