BFH vom 30.08.1977
VIII R 2/74
Normen:
EStG (1969) § 10a Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 123, 183
BStBl II 1977, 868

BFH - 30.08.1977 (VIII R 2/74) - DRsp Nr. 1997/13532

BFH, vom 30.08.1977 - Aktenzeichen VIII R 2/74

DRsp Nr. 1997/13532

»Über die für den Beginn des Achtjahreszeitraums nach EStG § 10a Abs. 4 S. 1 bedeutsame Frage nach der Art von Einkünften des Steuerpflichtigen in früheren Veranlagungszeiträumen ist erst und jeweils bei der Veranlagung des Jahres zu entscheiden, für das die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns beansprucht wird, es sei denn, daß die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt worden sind.«

Normenkette:

EStG (1969) § 10a Abs. 4 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kam 1957 in die Bundesrepublik Deutschland; er und seine Ehefrau sind zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) berechtigt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik war der Kläger zunächst bei verschiedenen Krankenanstalten als angestellter Arzt tätig. Seit 1968 betreibt er eine eigene Klinik.