BFH vom 30.08.1977
VIII R 98/74
Normen:
EStG (1969) § 10a Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 123, 186
BStBl II 1977, 869

BFH - 30.08.1977 (VIII R 98/74) - DRsp Nr. 1997/13533

BFH, vom 30.08.1977 - Aktenzeichen VIII R 98/74

DRsp Nr. 1997/13533

»Der Achtjahreszeitraum nach EStG § 10a Abs. 4 S. 1 beginnt auch dann, wenn für einen Veranlagungszeitraum lediglich Anlauf- oder Vorbereitungskosten vor Betriebseröffnung im Rahmen der Einkunftsart Gewerbebetrieb anzusetzen sind.«

Normenkette:

EStG (1969) § 10a Abs. 4 Satz 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) kam 1960 in die Bundesrepublik Deutschland; er ist zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) berechtigt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik war der Kläger zunächst Arbeitnehmer. Am 30. Oktober 1961 eröffnete er eine Apotheke. Seinen Gewinn ermittelt er nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Mai bis 30. April); für die Zeit vom 30. Oktober 1961 bis zum 30. April 1962 wurde ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. In der Einkommensteuererklärung für 1961 gab er "Kosten vor Eröffnung" in Höhe von 936 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Dementsprechend wurde in dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr ein gewerblicher Verlust angesetzt.