BFH vom 30.08.1978
II R 28/73
Normen:
GrEStG Hessen § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 232
BStBl II 1979, 81

BFH - 30.08.1978 (II R 28/73) - DRsp Nr. 1997/13954

BFH, vom 30.08.1978 - Aktenzeichen II R 28/73

DRsp Nr. 1997/13954

»1. Werden bei einer OHG alle Gesellschafter bis auf einen "ausgewechselt", so entsteht Grunderwerbsteuerpflicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG Hessen immer dann, wenn alle Gesellschafter bis auf einen aus der OHG ausscheiden, ehe ein zwischen dem verbleibenden Gesellschafter und einer dritten Person vereinbarter Eintritt in das "Unternehmen" wirksam wird. 2. Die Rechtsfolgen eines Vertrages werden durch die abgegebenen Willenserklärungen bestimmt, nicht aber durch die Vorstellungen der Vertragsparteien über das mit diesen Willenserklärungen angestrebte Ziel.«

Normenkette:

GrEStG Hessen § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;

I. Der Kläger und seine zwei Brüder waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG).