BFH vom 30.08.1995
I R 128/94
Fundstellen:
GmbHR 1996, 466

BFH - 30.08.1995 (I R 128/94) - DRsp Nr. 1998/3639

BFH, vom 30.08.1995 - Aktenzeichen I R 128/94

DRsp Nr. 1998/3639

Leistungen, die eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund von Insich-Geschäften erbringt, sind nicht allein deswegen vGA, weil die zugrundeliegende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nach Auffassung der Zivilrechtsprechung rechtsunwirksam ist, wenn sich diese Rechtsprechung aber erst im späteren Verlauf - nach Vornahme der Befreiung - entwickelt hat und wenn die Rechtslage bis dahin umstritten war. So verhält es sich im Hinblick auf die Frage, ob die allgemeine Befreiung des Gesellschafter-Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot Satzungsbestandteil sein muß oder aber durch einfachen Gesellschafterbeschluß bestimmt werden kann.

Tatbestand:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde durch notariellen Vertrag vom 15. Juni 1979 von X und Y gegründet. Unmittelbar nach Wiedergabe der Satzung, aber in einheitlicher Urkunde mit dieser und mit einheitlicher Unterschrift der beiden Gesellschafterinnen wurde die erste Gesellschafterversammlung protokolliert. Hiernach wurde beschlossen, X unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin zu bestellen. Im Anschluß an diese Gesellschafterversammlung schied Y aus der Klägerin aus.