I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde durch notariellen Vertrag vom 15. Juni 1979 von X und Y gegründet. Unmittelbar nach Wiedergabe der Satzung, aber in einheitlicher Urkunde mit dieser und mit einheitlicher Unterschrift der beiden Gesellschafterinnen wurde die erste Gesellschafterversammlung protokolliert. Hiernach wurde beschlossen, X unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin zu bestellen. Im Anschluß an diese Gesellschafterversammlung schied Y aus der Klägerin aus.
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