I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) eine AG, betreibt eine Wertpapiersammelbank. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehört nach § 11 Abs 2 der Satzung, sich durch laufende Stichproben davon zu überzeugen, daß die Wertpapiere ordnungsgemäß verwahrt und verwaltet werden. Wie in der Satzung vorgesehen, übertrug der Aufsichtsrat die Durchführung dieser Revisionen einem Sachverständigen, der ihm alle zwei Monate über das Ergebnis der Überprüfung Bericht zu erstatten hatte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte die Vergütungen, die die Klägerin an den vom Aufsichtsrat beauftragten Prüfer zahlte, nach dem Ergebnis einer Betriebsprüfung als nicht abzugsfähige Ausgaben nach § 12 Nr 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und erhöhte entsprechend den Gewinn.
Die Sprungklage blieb ohne Erfolg (Entscheidungen der FG 1974 S 331 - EFG 1974, 331 -).
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