BFH vom 30.09.1981
II R 105/81
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Satz 1 Nr. 1, 2 ; GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 134, 192
BStBl II 1982, 80

BFH - 30.09.1981 (II R 105/81) - DRsp Nr. 1997/15096

BFH, vom 30.09.1981 - Aktenzeichen II R 105/81

DRsp Nr. 1997/15096

»1. Ein bestandskräftiger Grunderwerbsteuerbescheid ist nicht deshalb aufzuheben, weil der Grundstückserwerber schuldhaft verspätet Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG beantragt und bei dieser Gelegenheit eine Bescheinigung des Senators für Bau- und Wohnungswesen vorgelegt hat zum Nachweis dafür, daß er das Grundstück im Rahmen eines Zukunftsinvestitionsprogramms zur Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen erworben hat. 2. Die Bescheinigung des Senators für Bau- und Wohnungswesen zum Nachweis dafür, daß ein Grundstück im Rahmen eines Zukunftsinvestitionsprogramms zur Durchführung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen erworben worden ist, ist kein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung für den Grunderwerbsteuerbescheid zukäme; sie kann infolgedessen nicht zur Aufhebung eines bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids führen.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 175 Satz 1 Nr. 1, 2 ; GrEStG Berlin § 6 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 6;