BFH vom 30.09.1981
III R 2/80
Normen:
AO (1977) § 52 ; StAnpG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 507
BStBl II 1982, 148

BFH - 30.09.1981 (III R 2/80) - DRsp Nr. 1997/15124

BFH, vom 30.09.1981 - Aktenzeichen III R 2/80

DRsp Nr. 1997/15124

»Ein FKK-Verein, bei dem ein satzungsmäßiger Vereinszweck die "gesunde und harmonische Freizeitgestaltung für die gesamte Familie" ist und der dafür Einrichtungen hält (Liegewiese, Freizeitparks), ist nicht gemeinnützig.«

Normenkette:

AO (1977) § 52 ; StAnpG § 17 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Er errichtete auf fremdem Grund und Boden Gebäude und sonstige Anlagen (Vereinshaus, Schwimmbecken von 12,5 m x 50 m, Jugendhütte, Ballspielplätze u.a.). Den Einheitswert schrieb der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zum 1. Januar 1974 auf ...DM fort. Gleichzeitig setzte das FA den Grundsteuermeßbetrag fest.