BFH vom 30.09.1983
IV R 250/82
Normen:
AO (1977) § 141 ; GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 230
BStBl II 1984, 39

BFH - 30.09.1983 (IV R 250/82) - DRsp Nr. 1997/15791

BFH, vom 30.09.1983 - Aktenzeichen IV R 250/82

DRsp Nr. 1997/15791

»Bei Rechtsstreitigkeiten über den Beginn der Buchführungspflicht ist im gerichtlichen Verfahren der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM zu bemessen.«

Normenkette:

AO (1977) § 141 ; GKG § 13 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) hatte die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Schreiben vom 22. November 1978 gemäß § 141 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) darauf hingewiesen, daß sie ab 1. Juli 1979 zur Buchführung verpflichtet seien, weil ihr Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach dem geänderten Einkommensteuerbescheid für 1976 vom 24. August 1978 15.000 DM überschritten habe.

Nach erfolgloser Beschwerde erhoben die Kläger gegen diesen Verwaltungsakt Klage, die vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Revision, mit der sie beantragen, das Urteil des FG Nürnberg und den Verwaltungsakt des FA über den Beginn der Buchführungspflicht vom 22. November 1978 aufzuheben.

Das FA hält die Revision für unzulässig, falls die gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte.

II. Die Revision ist unzulässig.