BFH vom 30.10.1970
VI R 88/68
Normen:
BGB § 94 Abs. 2 ; EStG § 7 § 7b ;
Fundstellen:
BFHE 100, 394
BStBl II 1971, 95

BFH - 30.10.1970 (VI R 88/68) - DRsp Nr. 1997/10327

BFH, vom 30.10.1970 - Aktenzeichen VI R 88/68

DRsp Nr. 1997/10327

»Von den Anschaffungskosten einer automatischen Waschmaschine, die im Keller eines Mietwohngebäudes auf einem Zementsockel angeschraubt ist und den Mietern gegen Entgelt zur Verfügung steht, können die für bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht kommenden AfA vorgenommen werden.«

Normenkette:

BGB § 94 Abs. 2 ; EStG § 7 § 7b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten sind Eheleute. Sie sind Eigentümer eines im Jahre 1960 bebauten gemischtgenutzten Grundstücks. Das Gebäude dient zu mehr als zwei Dritteln Wohnzwecken und wird von fünf Mietparteien bewohnt. Auf Wunsch der Mieter kauften die Eheleute am 24. Juli 1962 eine automatische Waschmaschine zum Preise von 1.465 DM, die in der Waschküche im Kellergeschoß aufgestellt und auf einem Betonsockel fest angeschraubt wurde. Gegen Einwurf eines 2 DM-Stückes in einen Münzautomaten kann die Maschine benutzt werden.

Das Finanzamt (FA) berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 die Einnahme aus dem Münzautomaten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es rechnete die Anschaffungskosten der Waschmaschine, für die die Eheleute erstmalig Absetzungen für Abnutzung (AfA) mit 20 v.H. (= 293 DM) geltend machten, zu den Herstellungskosten des Gebäudes und schrieb beides mit einem einheitlichen AfA-Satz von 3 v.H. nach § 7b EStG ab. Dabei entfiel auf die Waschmaschine nur ein Anteil von 44 DM.