BFH vom 30.10.1973
I R 38/70
Fundstellen:
BFHE 111, 235
BStBl II 1974, 255

BFH - 30.10.1973 (I R 38/70) - DRsp Nr. 1997/11880

BFH, vom 30.10.1973 - Aktenzeichen I R 38/70

DRsp Nr. 1997/11880

»Wird das zur Betriebstätte einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft gehörende Betriebsvermögen in eine inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht, so müssen die anläßlich der Übertragung des Betriebsvermögens aufgedeckten stillen Reserven versteuert werden. Diese Sachbehandlung steht nicht im Widerspruch zu dem in Art. 21 Abs. 4 und Abs. 1 DBA-Frankreich enthaltenen Diskriminierungsverbot.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich. Sie hat nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bis zum 31. Dezember 1962 in N (Baden-Württemberg) eine Zweigniederlassung unterhalten.

Mit Vertrag vom 19. März 1963 gründeten die Klägerin und die D-AG eine inländische GmbH mit einem Stammkapital von 1.000.000 DM. Hierbei übernahmen die beiden Gesellschafter je 500.000 DM des Stammkapitals. In Anrechnung auf ihre Stammeinlage brachte die Klägerin ihre Zweigniederlassung in N mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stande vom 31. Dezember 1962 in die GmbH ein. Die D-AG zahlte für den Erwerb ihres Gesellschaftsanteils außer ihrer Stammeinlage noch ein Aufgeld von 750.000 DM. Die GmbH führte die Buchwerte der bisherigen Zweigniederlassung der Klägerin weiter.