I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich. Sie hat nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bis zum 31. Dezember 1962 in N (Baden-Württemberg) eine Zweigniederlassung unterhalten.
Mit Vertrag vom 19. März 1963 gründeten die Klägerin und die D-AG eine inländische GmbH mit einem Stammkapital von 1.000.000 DM. Hierbei übernahmen die beiden Gesellschafter je 500.000 DM des Stammkapitals. In Anrechnung auf ihre Stammeinlage brachte die Klägerin ihre Zweigniederlassung in N mit allen Aktiven und Passiven nach dem Stande vom 31. Dezember 1962 in die GmbH ein. Die D-AG zahlte für den Erwerb ihres Gesellschaftsanteils außer ihrer Stammeinlage noch ein Aufgeld von 750.000 DM. Die GmbH führte die Buchwerte der bisherigen Zweigniederlassung der Klägerin weiter.
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