BFH vom 30.10.1973
I R 50/71
Fundstellen:
BFHE 110, 536
BStBl II 1974, 107

BFH - 30.10.1973 (I R 50/71) - DRsp Nr. 1997/11802

BFH, vom 30.10.1973 - Aktenzeichen I R 50/71

DRsp Nr. 1997/11802

»Ein ausländischer Arbeitgeber, der im Inland Arbeitnehmer beschäftigt, ist zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer im Inland jedenfalls dann verpflichtet, wenn er - sei es auch nur vorübergehend - im Inland eine Einrichtung unterhält, die ihm die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer ermöglicht. Einer Betriebsstätte im Sinne des § 16 StAnpG bedarf es hierzu nicht.«

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als ausländische Gesellschaft verpflichtet war, von den im Inland gezahlten Vergütungen einen Steuerabzug vorzunehmen. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts mit Sitz in Hollywood, USA. Sie befasst sich mit der Herstellung und Auswertung von Spielfilmen. Im Jahre 1968 beauftragte sie den Filmproduzenten P. für sie einen Spielfilm herzustellen. Ein Teil der Dreh-, Entwicklungs- und Schneidearbeiten wurde in der Bundesrepublik Deutschland (BRD), die übrigen Arbeiten (Drehen, Schneiden, Vertonung, Synchronisation) wurden in England durchgeführt.

Am 2. Mai 1968 begann T. in der BRD von einem Hotelzimmer in M. aus mit den Vorbereitungsarbeiten. Die eigentlichen Dreharbeiten dauerten von Mitte Juli bis Anfang Oktober 1968. Während dieser Zeit hatte die Klägerin Atelier-, Labor- und Büroräume von der B-GmbH, gemietet.