BFH vom 30.10.1974
II R 102/70
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 114, 443
BStBl II 1975, 270

BFH - 30.10.1974 (II R 102/70) - DRsp Nr. 1997/12350

BFH, vom 30.10.1974 - Aktenzeichen II R 102/70

DRsp Nr. 1997/12350

»Mehrere landwirtschaftliche Grundstücke können unabhängig davon, ob sie zu einer bewertungsrechtlichen wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 BewG gehören, die Merkmale einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG aufweisen, wenn sie räumlich zusammenhängen oder nahe beisammenliegen und natürlich oder durch besondere Umstände verbunden sowie zu einer gleichen, gleichartigen oder aufeinander abgestimmten Bewirtschaftung geeignet sind.«

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 3 Satz 1;

I. Der Kläger erwarb 1966 mehrere in Rheinland-Pfalz belegene landwirtschaftliche Grundstücke (Gesamtfläche rd. 57Ar). Der Gesamtkaufpreis (1.800 DM) entfällt in Höhe von 600 DM auf zwei Grundstücke (Grundstücke A: rd. 17Ar), in Höhe von 900 DM auf drei zusammenhängende Grundstücke (Grundstücke B: rd. 25Ar) und in Höhe von 300 DM auf weitere in verschiedenen Gemarkungen belegene nicht zusammenhängende kleinere Grundstücke (Grundstücke C: rd. 15Ar). Den Erwerb der Grundstücke A ließ das Finanzamt (Beklagter) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom 12. März 1963; GrEStG) als der besseren Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Grundbesitz dienend steuerfrei. Wegen der Erwerbe der Grundstücke B und C (anteiliger Kaufpreis 1.200 DM) setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.