I. Der Kläger erwarb 1966 mehrere in Rheinland-Pfalz belegene landwirtschaftliche Grundstücke (Gesamtfläche rd. 57Ar). Der Gesamtkaufpreis (1.800 DM) entfällt in Höhe von 600 DM auf zwei Grundstücke (Grundstücke A: rd. 17Ar), in Höhe von 900 DM auf drei zusammenhängende Grundstücke (Grundstücke B: rd. 25Ar) und in Höhe von 300 DM auf weitere in verschiedenen Gemarkungen belegene nicht zusammenhängende kleinere Grundstücke (Grundstücke C: rd. 15Ar). Den Erwerb der Grundstücke A ließ das Finanzamt (Beklagter) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes Rheinland-Pfalz (in der Fassung vom 12. März 1963; GrEStG) als der besseren Bewirtschaftung von landwirtschaftlichem Grundbesitz dienend steuerfrei. Wegen der Erwerbe der Grundstücke B und C (anteiliger Kaufpreis 1.200 DM) setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.
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