BFH vom 30.10.1974
II R 13/68
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 286
BStBl II 1975, 248

BFH - 30.10.1974 (II R 13/68) - DRsp Nr. 1997/12338

BFH, vom 30.10.1974 - Aktenzeichen II R 13/68

DRsp Nr. 1997/12338

»Das Vermieterpfandrecht gemäß § 559 BGB ist kein Grundpfandrecht im Sinne von § 9 Abs. 4 GrEStG; der Vermieter ist kein Grundpfandgläubiger im Sinne von § 9 Abs. 5 GrEStG und steht auch keinem Grundpfandgläubiger gleich.«

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 4, 5 ;

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Die Voreigentümerin, eine inzwischen aufgelöste Gesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger war, hatte das Grundstück vermietet und mit dem Mieter vereinbart, daß sie bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet sei, die von dem Mieter auf dem Grundstück errichteten Gebäude oder sonstigen Einrichtungen zu übernehmen (§ 3 des Mietvertrages). Der Mieter hatte in der Folgezeit auf dem Grundstück eine Werkhalle errichtet.