Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Die Voreigentümerin, eine inzwischen aufgelöste Gesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger war, hatte das Grundstück vermietet und mit dem Mieter vereinbart, daß sie bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet sei, die von dem Mieter auf dem Grundstück errichteten Gebäude oder sonstigen Einrichtungen zu übernehmen (§ 3 des Mietvertrages). Der Mieter hatte in der Folgezeit auf dem Grundstück eine Werkhalle errichtet.
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