BFH vom 30.10.1975
IV R 142/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 456
BStBl II 1976, 192

BFH - 30.10.1975 (IV R 142/72) - DRsp Nr. 1997/12723

BFH, vom 30.10.1975 - Aktenzeichen IV R 142/72

DRsp Nr. 1997/12723

»Die Tätigkeit eines Übersetzer, der wichtige Werke der gegenwärtigen Weltliteratur - insbesondere Lyrik - ins Deutsche überträgt, ist eine schriftstellerische Tätigkeit.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger ist ein international anerkannter, freiberuflich tätiger Übersetzer und Träger eines ausländischen Übersetzerpreises. Er übersetzt wichtige Werke der gegenwärtigen Weltliteratur - insbesondere Lyrik - aus dem Englischen, Französischen, Holländischen und Spanischen ins Deutsche. Die Übersetzungen sind entsprechend einer schriftlichen Äußerung eines Professors für Literaturwissenschaften an der Universität X. auch ihrer Übersetzungsqualität nach von hohem literarisch-schriftstellerischem Wert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte die vom Kläger begehrte Anwendung des Betriebsausgabenpauschsatzes von 30vH der Betriebseinnahmen (höchstens 4.800 DM jährlich), der nach dem Erlaß des Berliner Senators für Finanzen vom 2. August 1962 AZ Fin III A 2 - S 2118 - 4/62 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1962 S 1468 - StuZBl Bln 1962, 1468 -) bei hauptberuflicher, selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit zu gewähren ist.