I. Der Kläger ist ein international anerkannter, freiberuflich tätiger Übersetzer und Träger eines ausländischen Übersetzerpreises. Er übersetzt wichtige Werke der gegenwärtigen Weltliteratur - insbesondere Lyrik - aus dem Englischen, Französischen, Holländischen und Spanischen ins Deutsche. Die Übersetzungen sind entsprechend einer schriftlichen Äußerung eines Professors für Literaturwissenschaften an der Universität X. auch ihrer Übersetzungsqualität nach von hohem literarisch-schriftstellerischem Wert. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte die vom Kläger begehrte Anwendung des Betriebsausgabenpauschsatzes von 30vH der Betriebseinnahmen (höchstens 4.800 DM jährlich), der nach dem Erlaß des Berliner Senators für Finanzen vom 2. August 1962 AZ Fin III A 2 - S 2118 - 4/62 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1962 S 1468 - StuZBl Bln 1962, 1468 -) bei hauptberuflicher, selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit zu gewähren ist.
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