BFH - 30.10.1980 (IV R 223/79) - DRsp Nr. 1997/14822
BFH, vom 30.10.1980 - Aktenzeichen IV R 223/79
DRsp Nr. 1997/14822
»Zahlt eine Familien-Personengesellschaft ein Lösegeld, um das Leben oder die Gesundheit des von Verbrechern entführten geschäftsführenden und beherrschenden Gesellschafters zu erhalten und dessen Freiheit wiederherzustellen, so darf diese Zahlung nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden und kann deshalb den Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern.«