I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Versicherungsaktiengesellschaft, die die Rückversicherung für Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherungen (HUK-Versicherung) betreibt. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat bei der endgültigen Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1967 durch den Bescheid vom 12. Dezember 1968 entsprechend der Auffassung des Betriebsprüfers bei der Berechnung einer Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfallrenten statt des von der Klägerin zugrunde gelegten Rechnungszinsfußes von 3,5 v.H., der vom Betriebsprüfer bei der Ertragsteuer anerkannt worden ist, einen Rechnungszinsfuß von 5,5 v.H. angewandt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
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