BFH vom 30.11.1973
III R 63/71
Normen:
BEWG § 13; BEWG § 14; BEWG § 15; BEWG § 16;
Fundstellen:
BFHE 111, 162
BStBl II 1974, 159

BFH - 30.11.1973 (III R 63/71) - DRsp Nr. 1997/11823

BFH, vom 30.11.1973 - Aktenzeichen III R 63/71

DRsp Nr. 1997/11823

»1. Die Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfallrenten in der HUK-Versicherung ist als solche bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Versicherungsgesellschaft nicht abzugsfähig. 2. Die dieser Deckungsrückstellung zugrunde liegenden Verpflichtungen aus laufenden Renten sind mit ihrem Kapitalwert nach § 13 bis § 16 BewG abzuziehen.«

Normenkette:

BEWG § 13; BEWG § 14; BEWG § 15; BEWG § 16;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Versicherungsaktiengesellschaft, die die Rückversicherung für Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherungen (HUK-Versicherung) betreibt. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat bei der endgültigen Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens der Klägerin auf den 1. Januar 1967 durch den Bescheid vom 12. Dezember 1968 entsprechend der Auffassung des Betriebsprüfers bei der Berechnung einer Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfallrenten statt des von der Klägerin zugrunde gelegten Rechnungszinsfußes von 3,5 v.H., der vom Betriebsprüfer bei der Ertragsteuer anerkannt worden ist, einen Rechnungszinsfuß von 5,5 v.H. angewandt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.