BFH vom 30.11.1973
VI R 239/71
Fundstellen:
BFHE 111, 218
BStBl II 1974, 229

BFH - 30.11.1973 (VI R 239/71) - DRsp Nr. 1997/11867

BFH, vom 30.11.1973 - Aktenzeichen VI R 239/71

DRsp Nr. 1997/11867

»Setzt der Erbe einen vom Erblasser abgeschlossenen Bausparvertrag fort, so kommt für die vom Erblasser und vom Erben im Jahr des Erbfalls geleisteten Sparbeiträge eine Wohnungsbauprämie nur einmal, und zwar bis zur Höhe des Höchstbetrags in Betracht.«

Gründe:

I. Der am 2. Oktober 1952 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Alleinerbe seiner am 31. März 1968 verstorbenen Mutter. Diese hatte am 6. März 1968 auf ihren Bausparvertrag 1.522 DM eingezahlt. Der Kläger zahlte am 4. September 1968 auf diesen Bausparvertrag 1.649 DM ein. Für beide Einzahlungen beantragte er je eine Wohnungsbau-Prämie von 400 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) gewährte nur eine Prämie von 400 DM.