BFH vom 30.11.1973
VI R 3/73
Fundstellen:
BFHE 111, 220
BStBl II 1974, 220

BFH - 30.11.1973 (VI R 3/73) - DRsp Nr. 1997/11858

BFH, vom 30.11.1973 - Aktenzeichen VI R 3/73

DRsp Nr. 1997/11858

»Kinder, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden für die Gewährung der Wohnungsbau-Prämie auch dann mit ihren Eltern eine Höchstbetragsgemeinschaft, wenn ihre Eltern selbst keine prämienbegünstigten Aufwendungen erbracht haben.«

I. Die in den Jahren 1962 und 1965 geborenen Kläger und Revisionskläger (Kläger) schlossen, vertreten durch ihre Eltern, im Jahre 1971 je einen Bausparvertrag ab. Sie zahlten auf die Verträge aus eigenen Mitteln im Streitjahr 1971 je 1.600 DM ein. Die Eltern der Kläger haben keine Bausparverträge. Die Kläger beantragten beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) für 1971 Wohnungsbau-Prämie von je 400 DM. Das FA gewährte jedem Kläger 200 DM Wohnungsbau-Prämie, weil die Kläger mit ihren Eltern eine Höchstbetragsgemeinschaft bildeten. Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 1, 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2, 3 und 2Abs. 1 .

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und jedem von ihnen die volle Wohnungsbau-Prämie von je 400 DM für 1971 zuzusprechen.