BFH vom 30.11.1973
VI R 381/70
Fundstellen:
BFHE 111, 212
BStBl II 1974, 230

BFH - 30.11.1973 (VI R 381/70) - DRsp Nr. 1997/11868

BFH, vom 30.11.1973 - Aktenzeichen VI R 381/70

DRsp Nr. 1997/11868

»Bundesbeamte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die vom Bund ohne Gewährung von Dienstbezügen zur Dienstleistung bei der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) beurlaubt sind, sind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und damit nicht prämienberechtigt im Sinne des SparPG und WoPG

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Beamter beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz. Seit dem 1. Januar 1966 ist er von dem Bundesminister für Verteidigung ohne die Gewährung von Dienstbezügen zur Dienstleistung bei der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) mit Sitz in Neuilly (Frankreich) beurlaubt. Der Kläger, der seit Dienstantritt bei der ELDO am 1. Januar 1966 in Frankreich wohnt, hat sich am 19. April 1966 von seinem letzten Wohnsitz in Deutschland polizeilich abgemeldet. Im Streitjahr 1968 hat der Kläger auf zwei am 21. Dezember 1965 abgeschlossene Bausparverträge 1.671,05 DM und auf einen am 22. Dezember 1965 abgeschlossenen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten 1.608 DM einbezahlt.