I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß am 24. Februar 1966 mit einer Bank einen Wohnbau-Sparvertrag mit festgelegten Sparraten. Darin verpflichtete er sich, auf die Dauer von vier Jahren gleichbleibende Sparraten von vierteljährlich 375 DM zu leisten. Ziffer 4 des Vertrages lautete: "Falls nicht vorher ein - jederzeit zulässiger - Widerruf erfolgt, soll Frau M mit dem Zeitpunkt, in dem über die Sparbeiträge prämienunschädlich verfügt werden kann, Gläubiger des Sparguthabens (Kontoinhaber) werden".
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