BFH vom 30.11.1973
VI R 386/70
Fundstellen:
BFHE 111, 215
BStBl II 1974, 228

BFH - 30.11.1973 (VI R 386/70) - DRsp Nr. 1997/11866

BFH, vom 30.11.1973 - Aktenzeichen VI R 386/70

DRsp Nr. 1997/11866

»Wurde ein Wohnbau-Sparvertrag aufschiebend bedingt und stets widerruflich zugunsten eines Dritten abgeschlossen, so ist es prämienschädlich, wenn der Prämienberechtigte die nach dem Tode des Dritten vorzeitig zurückgezahlten Sparbeträge zu dem vertragsmäßigen Zweck verwendet. Der Tod des Dritten wirkt sich auf den Lauf der Rückzahlungsfrist nicht aus, weil der Dritte aus dem Wohnbau-Sparvertrag nicht unbedingt und unwiderruflich verfügungsberechtigt war.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) schloß am 24. Februar 1966 mit einer Bank einen Wohnbau-Sparvertrag mit festgelegten Sparraten. Darin verpflichtete er sich, auf die Dauer von vier Jahren gleichbleibende Sparraten von vierteljährlich 375 DM zu leisten. Ziffer 4 des Vertrages lautete: "Falls nicht vorher ein - jederzeit zulässiger - Widerruf erfolgt, soll Frau M mit dem Zeitpunkt, in dem über die Sparbeiträge prämienunschädlich verfügt werden kann, Gläubiger des Sparguthabens (Kontoinhaber) werden".