BFH vom 30.11.1978
IV R 15/73
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 461
BStBl II 1979, 236

BFH - 30.11.1978 (IV R 15/73) - DRsp Nr. 1997/14025

BFH, vom 30.11.1978 - Aktenzeichen IV R 15/73

DRsp Nr. 1997/14025

»Bei der Ermittlung des einheitlich festzustellenden Gewinnes der Gesellschafter einer Personengesellschaft, die ausschließlich die von ihren Gesellschaftern verfaßten Schriften verlegt, sind Vergütungen für die zur Verfügungstellung der Autorenrechte gemäß § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Rechtsanwälte A., B., C. und D. betreiben seit vielen Jahren gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) eine Anwaltspraxis und ein juristisches Repetitorium mit örtlichen Lehrgängen und Fernkursen. Ab 1966 veräußerte die GdbR die für die Zwecke des Repetitoriums angefertigten Schriften (Skripten und Klausuren) in steigendem Maße auch an Interessenten außerhalb des Teilnehmerkreises des Repetitoriums. Im Jahre 1967 gründeten A., B., C. und D. eine weitere Personengesellschaft, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin oder Verlagsgesellschaft). Diese war seit 1969 in das Handelsregister als OHG eingetragen; seit 1970 hat sie die Rechtsform einer KG. Die Beteiligungsverhältnisse entsprechen denjenigen der GdbR.