BFH vom 30.11.1978
IV R 34/74
Normen:
EStG (ab 1955) § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 467
BStBl II 1979, 239

BFH - 30.11.1978 (IV R 34/74) - DRsp Nr. 1997/14026

BFH, vom 30.11.1978 - Aktenzeichen IV R 34/74

DRsp Nr. 1997/14026

»1. Wer Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit bezieht, kann die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG nur erhalten, wenn seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und/oder aus einer Katalogberufstätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG überwiegen. Für zusätzliche Einkünfte aus selbständig ausgeübter wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit kann die Vergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG nicht gewährt werden. 2. Zur Gewährung der Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG bei Beziehern von Einkünften aus selbständig ausgeübter unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit.«

Normenkette:

EStG (ab 1955) § 34 Abs. 4 ;

I. Zu entscheiden ist, ob einem Freiberufler ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für einen Teil seiner Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit die Tarifvergünstigung des § 34 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt werden kann.