BFH vom 30.11.1978
IV R 43/78
Normen:
EStG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 17
BStBl II 1979, 281

BFH - 30.11.1978 (IV R 43/78) - DRsp Nr. 1997/14050

BFH, vom 30.11.1978 - Aktenzeichen IV R 43/78

DRsp Nr. 1997/14050

»Der einzelne Rebstock innerhalb einer Rebanlage stellt kein einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähiges Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 2 EStG dar.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Rebanlage eines Weinbaubetriebes als einheitliches Wirtschaftsgut zu aktivieren ist oder ob die einzelnen Rebstöcke selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter iS des § 6 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann (Kläger) ist buchführender Landwirt und Winzer. Eine Betriebsprüfung ergab, daß er die Herstellungskosten in Höhe von insgesamt 16.500 DM für eine in den Wirtschaftsjahren 1971/72 und 1972/73 auf 11.162 qm Ackerland erstellte neue Rebanlage nicht aktiviert hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) holte die Aktivierung nach und erkannte eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von jährlich 5vH ab Beginn der Ertragsfähigkeit der Rebanlage in den Wirtschaftsjahren 1974/75 bzw 1975/76 an. Die auf dieser Beurteilung beruhenden Änderungsbescheide 1971 bis 1973 (§ 222 Abs 1 Nr 1 der Reichsabgabenordnung - AO -) ergaben Mehrgewinne, die nach einer Korrektur im Einspruchsverfahren zur Erhöhung der Einkommensteuer 1971 um 1.510 DM, der Einkommensteuer 1972 um 2.360 DM und der Einkommensteuer 1973 um 888 DM führten.