BFH vom 30.11.1978
V R 40/78
Normen:
AO (a.F.) § 113 ; UStG (1951) § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 250
BStBl II 1979, 354

BFH - 30.11.1978 (V R 40/78) - DRsp Nr. 1997/14080

BFH, vom 30.11.1978 - Aktenzeichen V R 40/78

DRsp Nr. 1997/14080

»Die Haftung des Gesellschafters einer GmbH für Umsatzsteuerschulden der GmbH läßt sich nicht damit begründen, daß der Gesellschafter zusammen mit einem anderen Gesellschafter im gleichen Verhältnis an mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligt ist.«

Normenkette:

AO (a.F.) § 113 ; UStG (1951) § 2 ;

I. Der Kläger und sein Bruder, der Kaufmann Bernhard A., waren in der Zeit vom 16. März 1962 bis zum 30. November 1964 zu gleichen Teilen Inhaber der Geschäftsanteile an der X-GmbH und an der Y-GmbH.

Mit Wirkung zum 1. Dezember 1964 veräußerten sie ihre Anteile an der X-GmbH an einen Dritten.

Das Finanzamt (Beklagter) hatte für die Zeit vor dem 1. Dezember 1964 zunächst die X-GmbH als den beherrschenden Unternehmer eines aus beiden Gesellschaften bestehenden Organkreises zur Umsatzsteuer veranlagt. Im Anschluß an eine im Jahre 1968 durchgeführte Betriebsprüfung hatte das Finanzamt diese Rechtsauffassung aufgegeben und angenommen, beide Gesellschaften hätten in Unternehmereinheit gestanden. Es hatte demgemäß die "Unternehmereinheit" für das Jahr 1964 erstmals zur Umsatzsteuer in Höhe von 377.800,65 DM veranlagt. Die für den Veranlagungszeitraum 1964 geleisteten Zahlungen der X-GmbH für den Organkreis hatte es auf Drängen des neuen Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters der X-GmbH im Jahre 1970 an diese erstattet.