BFH vom 30.11.1979
VI R 83/77
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, § 4 Abs. 5 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 129, 346
BStBl II 1980, 138

BFH - 30.11.1979 (VI R 83/77) - DRsp Nr. 1997/14374

BFH, vom 30.11.1979 - Aktenzeichen VI R 83/77

DRsp Nr. 1997/14374

»Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung eines privaten Pkw können ab dem Veranlagungszeitraum 1974 auch insoweit steuerlich nicht berücksichtigt werden, als sie anteilig auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, § 4 Abs. 5 Satz 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) fährt täglich von seinem Wohnort mit dem eigenen Wagen zu seiner 20 km entfernten Arbeitsstätte. Im Streitjahr 1974 entfielen auf diese Fahrten 61 % der vom Kläger mit seinem PKW insgesamt zurückgelegten Kilometer. Zum Kauf des PKW hatte der Kläger einen Kredit aufgenommen und dafür im Streitjahr 1974.834 DM Zinsen gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 machte er neben den Pauschbeträgen von 0,36 DM je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs 1 Nr 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1974 61 % der Zinsen = 509 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die Berücksichtigung der Schuldzinsen ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S 310 (EFG 1977, 310) veröffentlichten Urteil aus: