I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb vom Beigeladenen, der im Unterschied zum Kläger nicht zugleich auch Wohnungseigentümer ist, den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil am Teileigentum an einem Doppelstockgaragenplatz in einer Eigentumswohnanlage mit Tiefgarage. § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages lautet wie folgt:
"Die Beteiligten vereinbaren zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses folgendes:
a) Dem Käufer steht das ausschließliche Nutzungs- und Benutzungsrecht hinsichtlich des untenliegenden Garagenplatzes Nr. 17 zu, während das Nutzungsrecht an dem obenliegenden Garagenplatz Nr. 18 dem Verkäufer verbleibt; b) Das Recht des Verkäufers die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen wird gemäß § 749 Abs. 2 BGB für immer ausgeschlossen, während dieses Aufhebungsrecht dem Käufer verbleibt.
Diese Vereinbarungen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger und sind im Grundbuch einzutragen."
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