BFH vom 30.11.1984
III R 121/83
Fundstellen:
BStBl II 1985, 451

BFH - 30.11.1984 (III R 121/83) - DRsp Nr. 1997/16216

BFH, vom 30.11.1984 - Aktenzeichen III R 121/83

DRsp Nr. 1997/16216

»1. Wirtschaftliches Eigentum kann auch an einem einzelnen Stellplatz einer einer Gemeinschaft gehörenden Doppelstockgarage bestehen, für die Teileigentum nach dem WEG begründet ist. 2. Dieser Stellplatz kann zusammen mit einem Wohnungseigentum zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sein.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb vom Beigeladenen, der im Unterschied zum Kläger nicht zugleich auch Wohnungseigentümer ist, den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil am Teileigentum an einem Doppelstockgaragenplatz in einer Eigentumswohnanlage mit Tiefgarage. § 2 Abs. 2 des Kaufvertrages lautet wie folgt:

"Die Beteiligten vereinbaren zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses folgendes:

a) Dem Käufer steht das ausschließliche Nutzungs- und Benutzungsrecht hinsichtlich des untenliegenden Garagenplatzes Nr. 17 zu, während das Nutzungsrecht an dem obenliegenden Garagenplatz Nr. 18 dem Verkäufer verbleibt; b) Das Recht des Verkäufers die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen wird gemäß § 749 Abs. 2 BGB für immer ausgeschlossen, während dieses Aufhebungsrecht dem Käufer verbleibt.

Diese Vereinbarungen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger und sind im Grundbuch einzutragen."