I. 1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 -
Mitglieder waren zunächst die ehemals selbständigen politischen Gemeinden K und O; ab 1974 sind die Stadt X und die Gemeinde E an die Stelle dieser Gemeinden getreten. Der Kläger stellte die zur Wasserbeschaffung und Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen her und verlegte die Rohrleitungen bis zu den Hausanschlüssen. Bis einschließlich 1972 unterhielt er unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Endverbrauchern. Die einzelnen Haushalte rechneten ihren Wasserverbrauch direkt mit dem Kläger ab.
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