BFH vom 30.11.1989
I R 80/86
Fundstellen:
BStBl II 1990, 452

BFH - 30.11.1989 (I R 80/86) - DRsp Nr. 1997/16360

BFH, vom 30.11.1989 - Aktenzeichen I R 80/86

DRsp Nr. 1997/16360

»1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 3 KStG 1977). 2. Die Tätigkeit eines Wasserbeschaffungsverbandes dient auch dann der "Wasserversorgung", wenn er zwar nur Rechtsbeziehungen zu seinen Mitgliedsgemeinden unterhält, jedoch das von ihm beschaffte Wasser durch ein eigenes und von ihm unterhaltenes Rohrleitungsnetz bis zu den Endverbrauchern leitet.«

I. 1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne der ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937 -WVO- (RGBl I 1937, 933), geändert durch Art. 55 des Gesetzes vom 2. Dezember 1974 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt -GVBl ND- 1974, 535).

Mitglieder waren zunächst die ehemals selbständigen politischen Gemeinden K und O; ab 1974 sind die Stadt X und die Gemeinde E an die Stelle dieser Gemeinden getreten. Der Kläger stellte die zur Wasserbeschaffung und Wasserversorgung erforderlichen Einrichtungen her und verlegte die Rohrleitungen bis zu den Hausanschlüssen. Bis einschließlich 1972 unterhielt er unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Endverbrauchern. Die einzelnen Haushalte rechneten ihren Wasserverbrauch direkt mit dem Kläger ab.