I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin 1 und Revisionsklägerin 1 ist eine KG, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH und deren Komma nditist W.K. ist. Dieser war auch alleiniger Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Rechtsnachfol gerin die Klägerin 2 und Revisionsklägerin 2 ist und an denen die Klägerin 1 mit Mehrheit beteiligt war. W.K. war auch Geschäfts führer der Klägerin 1.
Der Senat hat im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64 (BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257) entschieden, e ine Organschaft zwischen der Klägerin 1 als Obergesellschaft und den beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Recht snachfolgerin die Klägerin 2 ist, als Organgesellschaften sei anzuerkennen, wenn die Klägerin 1 die einheitliche Leitung im Konz ern in einer Form ausübe, die bei näherer Prüfung durch die dazu befugten Personen (z.B. Abschlußprüfer, Betriebsprüfer) durch ä ußere Merkmale erkennbar sei. Zur Prüfung dieser Frage hat der Senat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.
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