I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, stellte Preß- und Spritzteile aus Kunststoff her. Dazu benötigte s ie Spritzgußformen aus Stahl, die sie selbst anfertigte und an die Kunden verkaufte und übereignete. Die Kunden überließen sodan n die Formen wieder der Klägerin zur Herstellung der Plastikteile. Dabei wurde vereinbart, daß bei den späteren Lieferungen die sogenannten Werkzeugkosten (die Kosten der Formen) mit 5 v.H. des Warenpreises verrechnet werden sollten. Das bedeutete, daß der Kunde für die Ware jeweils 5 v.H. weniger zu zahlen hatte, so lange, bis die Preisabschläge den Kaufpreis der Formen erreicht hat ten. Die Formen durften nur zur Herstellung von Waren für den Bestellter verwandt werden. Bestellte der Kunde nicht mehr bei der Klägerin, so hatte er einen Anspruch auf Herausgabe der Formen.
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