BFH vom 31.01.1973
I R 205/69
Fundstellen:
BFHE 108, 194
BStBl II 1973, 305

BFH - 31.01.1973 (I R 205/69) - DRsp Nr. 1997/11423

BFH, vom 31.01.1973 - Aktenzeichen I R 205/69

DRsp Nr. 1997/11423

»Veräußert ein Unternehmen die kundengebundenen Formen, die es angefertigt hat, an die Kunden und verpflichtet es sich dabei, bei den späteren Lieferungen der mit Hilfe der Formen hergestellten Erzeugnisse einen Preisabschlag von 5 v.H. zu gewähren, bis die Preisabschläge den Kaufpreis der Formen erreicht haben, so darf es für diese Verpflichtung im Jahr des Verkaufs der Formen keine Rückstellung bilden.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, stellte Preß- und Spritzteile aus Kunststoff her. Dazu benötigte s ie Spritzgußformen aus Stahl, die sie selbst anfertigte und an die Kunden verkaufte und übereignete. Die Kunden überließen sodan n die Formen wieder der Klägerin zur Herstellung der Plastikteile. Dabei wurde vereinbart, daß bei den späteren Lieferungen die sogenannten Werkzeugkosten (die Kosten der Formen) mit 5 v.H. des Warenpreises verrechnet werden sollten. Das bedeutete, daß der Kunde für die Ware jeweils 5 v.H. weniger zu zahlen hatte, so lange, bis die Preisabschläge den Kaufpreis der Formen erreicht hat ten. Die Formen durften nur zur Herstellung von Waren für den Bestellter verwandt werden. Bestellte der Kunde nicht mehr bei der Klägerin, so hatte er einen Anspruch auf Herausgabe der Formen.