I. Die Antragstellerin (Klägerin, Beschwerdeführerin) verwendet in ihrem Unternehmen nach dem Gesamtgewicht zu besteuernde Fa hrzeuge (Lastkraftwagen, Anhänger, Mischfahrzeuge). Die Fahrzeuge wurden zwischen März 1971 und März 1972 zugelassen. In den Ste uerbescheiden sind die Steuerbeträge für die verschiedenen Entrichtungszeiträume ausgewiesen, außerdem die bis zum nächsten 30. Juni bzw. 31. Dezember zu entrichtenden Steuerbeträge. Die Beschwerdeführerin hat unterschiedliche Entrichtungszeiträume gewählt . Nach Inkrafttreten des Verkehrsfinanzgesetzes (VerkFinG) 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl I 1972, 201) setzte das Finanzamt - F A - (Beklagter, Antragsgegner, Beschwerdegegner) durch weitere Steuerbescheide im April 1972 die Mehrsteuern fest, die sich für die Zeit ab 1. April 1972 aus §
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