BFH vom 31.01.1975
VI R 130/74
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; LStDV § 3 Abs. 1 ; LStR (1970) Abschn. 13;
Fundstellen:
BFHE 115, 115
BStBl II 1975, 423

BFH - 31.01.1975 (VI R 130/74) - DRsp Nr. 1997/12441

BFH, vom 31.01.1975 - Aktenzeichen VI R 130/74

DRsp Nr. 1997/12441

»Der Haustrunk im Brauereigewerbe, der über die tarifvertragliche Regelung zum 01.01.1966 hinaus leitenden Angestellten gewährt wird, ist keine Annehmlichkeit. Unabhängig von der Regelung in Abschn. 13 LStR 1970 sind Sachzuwendungen an einen privilegierten Teil von Betriebsangehörigen jedenfalls dann in voller Höhe steuerpflichtig, wenn sie den Umfang übersteigen, der für die Allgemeinheit der Arbeitnehmer gilt, und keine erkennbaren Gründe für die Annahme einer Annehmlichkeit vorliegen.«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; LStDV § 3 Abs. 1 ; LStR (1970) Abschn. 13;