I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 Gerichtsreferendar in H. Auf sein Gesuch wurde er vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) unter Anrechnung auf die Zeit seiner Anwaltsstation im Streitjahr für die Dauer von vier Monaten einem Rechtsanwalt und Notar in Kapstadt in der Republik von Südafrika (Südafrika) zur Ausbildung überwiesen. Er erhielt für die Zeit des Auslandsaufenthalts als sogenannten Kaufkraftausgleich ein Tagegeld von 3,50 DM als Zuschuß, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Einnahme berücksichtigt wurde. Nach seiner Rückkehr fertigte der Kläger auflagegemäß einen Bericht an den Präsidenten des OLG über seine Tätigkeit und seinen Aufenthalt in Südafrika an. Er gab in seiner Steuererklärung an, seit Anfang 1971 eine Dissertation über den Rechtsvergleich zwischen Südafrika und Deutschland begonnen zu haben.
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