BFH vom 31.01.1975
VI R 42/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 55
BStBl II 1975, 421

BFH - 31.01.1975 (VI R 42/74) - DRsp Nr. 1997/12440

BFH, vom 31.01.1975 - Aktenzeichen VI R 42/74

DRsp Nr. 1997/12440

»Wird ein Gerichtsreferendar auf seinen Antrag vom Präsidenten des OLG zur Ableistung seiner Rechtsanwaltsstation einem Rechtsanwalt in Kapstadt (Südafrika) überwiesen, so sind die Kosten der Hin- und Rückreise und die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kapstadt Werbungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 Gerichtsreferendar in H. Auf sein Gesuch wurde er vom Präsidenten des Oberlandesgerichts (OLG) unter Anrechnung auf die Zeit seiner Anwaltsstation im Streitjahr für die Dauer von vier Monaten einem Rechtsanwalt und Notar in Kapstadt in der Republik von Südafrika (Südafrika) zur Ausbildung überwiesen. Er erhielt für die Zeit des Auslandsaufenthalts als sogenannten Kaufkraftausgleich ein Tagegeld von 3,50 DM als Zuschuß, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Einnahme berücksichtigt wurde. Nach seiner Rückkehr fertigte der Kläger auflagegemäß einen Bericht an den Präsidenten des OLG über seine Tätigkeit und seinen Aufenthalt in Südafrika an. Er gab in seiner Steuererklärung an, seit Anfang 1971 eine Dissertation über den Rechtsvergleich zwischen Südafrika und Deutschland begonnen zu haben.