BFH - 31.01.1975 (VI R 70/72) - DRsp Nr. 1997/12449
BFH, vom 31.01.1975 - Aktenzeichen VI R 70/72
DRsp Nr. 1997/12449
»Zuwendungen, die Eltern einer heiratenden Tochter anläßlich der Eheschließung als Aussteuer machen, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig i.S. von § 33EStG, wenn die Eltern der Tochter durch den Besuch einer Handelsschule eine Berufsausbildung haben zuteil werden lassen. Das gilt auch dann, wenn die Tochter infolge ungenügender Leistungen die Handelsschule kurz vor dem Abschluß verläßt.«