BFH vom 31.01.1975
VI R 70/72
Normen:
EStG (1969) § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 213
BStBl II 1975, 440

BFH - 31.01.1975 (VI R 70/72) - DRsp Nr. 1997/12449

BFH, vom 31.01.1975 - Aktenzeichen VI R 70/72

DRsp Nr. 1997/12449

»Zuwendungen, die Eltern einer heiratenden Tochter anläßlich der Eheschließung als Aussteuer machen, sind grundsätzlich nicht zwangsläufig i.S. von § 33 EStG, wenn die Eltern der Tochter durch den Besuch einer Handelsschule eine Berufsausbildung haben zuteil werden lassen. Das gilt auch dann, wenn die Tochter infolge ungenügender Leistungen die Handelsschule kurz vor dem Abschluß verläßt.«

Normenkette:

EStG (1969) § 33 Abs. 1 ;

Gründe: