BFH vom 31.01.1985
IV R 149/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 365

BFH - 31.01.1985 (IV R 149/82) - DRsp Nr. 1997/16173

BFH, vom 31.01.1985 - Aktenzeichen IV R 149/82

DRsp Nr. 1997/16173

»Billigt der Gläubiger einem notleidenden Schuldner im Rahmen eines gegenseitigen Vertragsverhältnisses eine Preiserhöhung zu, so entsteht daraus für den Schuldner kein steuerbefreiter Sanierungsgewinn.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Bauunternehmen. Sie führte Arbeiten vor allem für zwei Hauptauftraggeber durch. Ende 1969 geriet sie in finanzielle Schwierigkeiten. Sie machte in diesem Zusammenhang ihre Hauptauftraggeber darauf aufmerksam, daß die mit ihnen vereinbarten Festpreise für die zum Teil bereits ausgeführten Bauarbeiten wegen zwischenzeitlich eingetretener Preissteigerungen bei Löhnen und Material nicht auskömmlich seien und daß sie Konkurs anmelden müsse, wenn ihr nicht eine Preiserhöhung zugebilligt würde. Die beiden Auftraggeber stimmten daraufhin im Juni 1970 Preiserhöhungen von insgesamt 4.950.000 DM zu.

Die Klägerin sah in der Mehrleistung ihrer Auftraggeber einen steuerfreien Sanierungsgewinn. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem nach einer Betriebsprüfung nicht, sondern berücksichtigte die Leistungen in der Gewinnfeststellung 1970 als steuerpflichtigen Ertrag. Einspruch und Klage blieben erfolglos.