BFH vom 31.01.1985
V B 57/84
Fundstellen:
BStBl II 1985, 169

BFH - 31.01.1985 (V B 57/84) - DRsp Nr. 1997/16088

BFH, vom 31.01.1985 - Aktenzeichen V B 57/84

DRsp Nr. 1997/16088

»Zur Haftung des Leistungsempfängers im Abzugsverfahren.«

I. Die Antragstellerin (Klägerin) betreibt in S ein Bauunternehmen und ein Werk für Stahlbeton-Fertigteile. Nach den Ermittlungen einer Umsatzsteuersonderprüfung hatte sie im Prüfungszeitraum Januar 1980 bis August 1981 die ..... Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit der Ausführung von Bauarbeiten beauftragt.

Die GmbH hat der Klägerin im Jahre 1980 drei Schlußrechnungen über von ihr erbrachte Leistungen mit einem Gesamtbetrag von 544.216,34 DM erteilt. In den Rechnungen war die Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 62.608,96 DM offen ausgewiesen. Im Jahre 1981 erteilte die GmbH über weitere Leistungen Rechnungen in Höhe von 90.010,86 DM; in diesen war die Umsatzsteuer in Höhe von 10.351,23 DM ebenfalls gesondert ausgewiesen.