BFH vom 31.03.1976
I R 85/74
Normen:
AktG (1937) § 133 Nr. 5 ; EStG § 5 Abs. 1 ; GmbHG § 13 Abs. 3 ; HGB § 6, § 38 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 118, 456
BStBl II 1976, 475

BFH - 31.03.1976 (I R 85/74) - DRsp Nr. 1997/12878

BFH, vom 31.03.1976 - Aktenzeichen I R 85/74

DRsp Nr. 1997/12878

»Erwirbt ein Kaufmann Anteile an einer Kapitalgesellschaft, um diese zu liquidieren und dadurch einen Konkurrenten auszuschalten, und zahlt er einen Preis, der über dem Wert der Anteile einer Liquidationsgesellschaft liegt, so macht er Aufwendungen zur Verbesserung des eigenen Geschäftswerts, die nicht aktiviert werden dürfen.«

Normenkette:

AktG (1937) § 133 Nr. 5 ; EStG § 5 Abs. 1 ; GmbHG § 13 Abs. 3 ; HGB § 6, § 38 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 1;

I. Die R-GmbH war im Streitjahr 1963 Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, die Schuhe herstellt. Sie erwarb durch Verträge vom 12. und 14. Juni 1973 die Mehrheit der Aktien der H-AG. Die H-AG stellt ebenfalls Schuhwaren her. Sie hatte seit Jahren mit Verlust gearbeitet. Im Juli 1963 wurden wesentliche Teile der Produktion eingestellt. Die Betriebsgebäude sowie ein Teil der Maschinen und Einrichtungsgegenstände wurden im September 1963 verkauft. In der Hauptversammlung vom 14. Mai 1964 wurde die Liquidation der Gesellschaft zum 30. Juni 1964 beschlossen. Sie war im November 1966 beendet.