I. Die Klägerin erwarb in einem Zwangsversteigerungsverfahren als Meistbietende ein Grundstück zur Rettung der für sie eingetragenen Grundpfandrechte. Durch Vertrag vom 6. Dezember 1966 verkaufte die Klägerin das Grundstück. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 40.000 DM wurde dem Käufer in der Weise zinslos gestundet, daß ab 1. Juli 1967 monatlich 1.100 DM zu zahlen waren. Das FA hat wegen der Weiterveräußerung des Grundstücks gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer bis zur Hälfte des von dieser erzielten Mehrerlöses nacherhoben und die Grunderwerbsteuer demgemäß auf (50 v.H. aus 10.000 DM =) 5.000 DM festgesetzt.
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