BFH vom 31.03.1976
II R 72/72
Normen:
AOAnwG Schleswig-Holstein § 1 Abs. 1 Nr. 4; BewG (1965) § 12 Abs. 3 ; GrEStG Schleswig-Holstein § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 83
BStBl II 1976, 545

BFH - 31.03.1976 (II R 72/72) - DRsp Nr. 1997/12916

BFH, vom 31.03.1976 - Aktenzeichen II R 72/72

DRsp Nr. 1997/12916

»Ist eine unverzinslich gestundete Kaufpreisforderung in monatlichen Raten zu entrichten, so ist sie jedenfalls dann mit ihrem abgezinsten Wert anzusetzen, wenn ihre Laufzeit unter Berücksichtigung der gesamten Tilgungszeit nicht nur von kürzerer Dauer ist. Zur Frage der "kürzeren Laufzeit".«

Normenkette:

AOAnwG Schleswig-Holstein § 1 Abs. 1 Nr. 4; BewG (1965) § 12 Abs. 3 ; GrEStG Schleswig-Holstein § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Die Klägerin erwarb in einem Zwangsversteigerungsverfahren als Meistbietende ein Grundstück zur Rettung der für sie eingetragenen Grundpfandrechte. Durch Vertrag vom 6. Dezember 1966 verkaufte die Klägerin das Grundstück. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 40.000 DM wurde dem Käufer in der Weise zinslos gestundet, daß ab 1. Juli 1967 monatlich 1.100 DM zu zahlen waren. Das FA hat wegen der Weiterveräußerung des Grundstücks gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer bis zur Hälfte des von dieser erzielten Mehrerlöses nacherhoben und die Grunderwerbsteuer demgemäß auf (50 v.H. aus 10.000 DM =) 5.000 DM festgesetzt.