BFH vom 31.03.1977
IV R 111/76
Normen:
GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 139
BStBl II 1977, 618

BFH - 31.03.1977 (IV R 111/76) - DRsp Nr. 1997/13395

BFH, vom 31.03.1977 - Aktenzeichen IV R 111/76

DRsp Nr. 1997/13395

»Zahlungen, die die Witwe eines selbständigen Versicherungsvertreters zur Abfindung von Versorgungsansprüchen erhält, gehören nicht zum Gewerbeertrag des mit dem Tode des Vertreters eingestellten Gewerbebetriebs. Erhält die Witwe daneben auch noch einen Betrag zur Abgeltung eines Ausgleichsanspruchs (HGB § 89b), so handelt es sich insoweit um einen Teil des dem Gewerbeertrag des eingestellten Betriebs zuzurechnenden laufenden Gewinns. Gegebenenfalls ist der insgesamt gezahlte Betrag im Verhältnis der abgegoltenen Forderung - erforderlichenfalls im Schätzungswege - aufzuteilen.«

Normenkette:

GewStG § 7 ;

Gründe: