BFH vom 31.03.1977
IV R 159/76
Normen:
AO § 161 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 3, § 11, § 13 ; GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 121, 476
BStBl II 1977, 549

BFH - 31.03.1977 (IV R 159/76) - DRsp Nr. 1997/13352

BFH, vom 31.03.1977 - Aktenzeichen IV R 159/76

DRsp Nr. 1997/13352

»1. Unter der Geltung des GDL waren bei nichtbuchführenden Landwirten Betriebseinnahmen aus Betriebszweigen i.S. des GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3 (z.B. Weinbau) im Wirtschaftsjahr ihres tatsächlichen Zuflusses (EStG § 11) zu erfassen, unabhängig davon, ob die Gewinne dieser Betriebszweige im Rahmen des GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3 oder außerhalb der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft anzusetzen waren. 2. Auch wenn der GDL-Landwirt oder der Landwirt mit Überschußrechnung (z.B. Weinbau) vorsätzlich einen zu niedrigen Gewinn aus Land- und Fortwirtschaft erklärt hat und deshalb mit einem Gewinn unter 12.000 DM veranlagt wurde, können bei nachträglicher Feststellung eines höheren Gewinns die Voraussetzungen für den Beginn der Buchführungspflicht nicht rückwirkend als erfüllt angesehen werden.«

Normenkette:

AO § 161 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 3, § 11, § 13 ; GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3;

Gründe:

I. Für den Veranlagungszeitraum 1971 ist streitig, a) ob im Wirtschaftsjahr 1970/71 nachträgliche Gutschriften der Winzergenossenschaften für Lieferungen des Klägers in früheren Jahren seinen Gewinn erhöhen;