BFH vom 31.03.1977
V R 99/72
Normen:
BHGBHG (1968) § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 123, 84
BStBl II 1977, 810

BFH - 31.03.1977 (V R 99/72) - DRsp Nr. 1997/13501

BFH, vom 31.03.1977 - Aktenzeichen V R 99/72

DRsp Nr. 1997/13501

»Die Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 BHG 1968 kommt nur für solche Lieferungen eines Berliner Unternehmers in Betracht, aufgrund deren die in Berlin (West) hergestellten Gegenstände in das übrige Bundesgebiet gelangt sind.«

Normenkette:

BHGBHG (1968) § 1 Abs. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin einer Kommanditgesellschaft (KG) und als solche Muttergesellschaft einer Verlags-GmbH (GmbH), die ihren Sitz bis zum 31. Dezember 1967 in Westdeutschland hatte. Die GmbH besaß am 31. Dezember 1967 in Westdeutschland lagernde Buchbestände, die in Berlin (West) von einer fremden Druckerei hergestellt und an die GmbH geliefert worden waren. Für diese Bücherlieferungen hatte die Westberliner Druckerei die Umsatzsteuerfreiheit nach § 1 und die GmbH die Umsatzsteuerkürzung nach § 2 des Berlinhilfegesetzes 1964 (BHG 1964) in Anspruch genommen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1968 verlegte die GmbH ihren Sitz nach Berlin (West). Die Buchbestände verblieben nach der Sitzverlegung in Westdeutschland und wurden von dort aus durch einen Agenten der GmbH in deren Namen und für deren Rechnung vornehmlich an Abnehmer im Bundesgebiet verkauft. Die Abrechnung mit den Kunden einschließlich Einziehung der Rechnungsbeträge nahm die nunmehr in Berlin (West) ansässige GmbH selbst vor.