BFH vom 31.03.1981
VII R 1/79
Normen:
AO § 94 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 5, § 172 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 13
BStBl II 1981, 507

BFH - 31.03.1981 (VII R 1/79) - DRsp Nr. 1997/14921

BFH, vom 31.03.1981 - Aktenzeichen VII R 1/79

DRsp Nr. 1997/14921

»Die Änderung eines bestandskräftigen Verbrauchsteuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen steht im Ermessen des HZA. Die Ablehnung der Änderung ist im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Steuerpflichtige in der Lage war, die für die Berichtigung vorgebrachten Gründe im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Mit dieser Begründung kann das HZA die Berichtigung nur dann nicht ablehnen, wenn vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte.«

Normenkette:

AO § 94 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 5, § 172 Abs. 1 Nr. 1 ;