I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. August 1978 erwarb die Klägerin eine von ihr bereits seit längerer Zeit als Mieterin bewohnte Eigentumswohnung. Nach § 3 des Vertrages sollte die "Übergabe zu Gewinn und Nutzung" mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 erfolgen. Das beklagte Finanzamt (FA) stellte den Erwerbsvorgang zunächst antragsgemäß nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG von der Grunderwerbsteuer frei. Nachdem die Klägerin die Wohnung mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. August 1979 weiterveräußert hatte, setzte das FA gegen die Klägerin mit Bescheid vom 4. Juli 1980 Nachsteuer einschließlich Zinsen nach § 3 GrEStEigWoG im Gesamtbetrag von 7.192,50 DM fest, weil die Klägerin im Hinblick auf ihren Auszug aus der Wohnung am 18. September 1979 in der Wohnung kein Jahr aufgrund des sich aus dem Vertrag vom 2. August 1978 ergebenden Nutzungsrechtes gewohnt habe.
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