BFH vom 31.05.1978
II R 114/72
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 301
BStBl II 1978, 532

BFH - 31.05.1978 (II R 114/72) - DRsp Nr. 1997/13833

BFH, vom 31.05.1978 - Aktenzeichen II R 114/72

DRsp Nr. 1997/13833

»Kauft jemand eine auf fremdem Boden stehende Halle in Kenntnis dessen, daß der Mietvertrag über den Boden bereits gekündigt ist und die Halle deshalb abgerissen werden muß, so unterliegt der Kauf nicht der Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin kaufte im Jahre 1966 ein Einzelunternehmen. Zu diesem gehörte eine etwa 90 m lange und 30 m breite Holzhalle, die auf gemietetem Boden stand. Das Mietverhältnis war im Zeitpunkt des Kaufes bereits gekündigt, weil der Grundstückseigentümer das Gelände für andere Zwecke benötigte. Die Halle war aus Holzfertigteilen zusammengesetzt, mit einem Fundament verschraubt und konnte durch Einfügen oder Weglassen von Fertigteilen in verschiedenen Größen aufgebaut werden.

Etwa einen Monat nach dem Kauf brach die Klägerin die Halle ab und errichtete sie in kleinerem Umfang wieder auf einem anderen gemieteten Grundstück. Das beklagte Finanzamt (FA) erhob Grunderwerbsteuer mit der Begründung, die Klägerin habe ein Gebäude auf fremdem Boden gekauft (§ 1 Abs 1 Nr 1, § 2 Abs 2 Nr 3 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG -).

Mit dem Einspruch machte die Klägerin erfolglos geltend, sie habe nur Teile der Halle und damit kein Gebäude, sondern lediglich beim Abbruch anfallendes Material erworben.