I. Die Klägerin ist die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der 1963 gegründeten A. GmbH & Co KG. Die fünf Kommanditisten haben bei der Gründung Kommanditeinlagen im Gesamtbetrag von 1,3 Mill DM übernommen. Diese Einlagen waren zugleich die Haftsummen.
Die ersten Erwerbe der Kommanditanteile und die späteren Zahlungen zur Erfüllung der Einlagepflicht sind mit Steuerbescheiden vom 22. November 1963 über 25.000 DM und vom 23. April 1969 über 7.500 DM zur Gesellschaftsteuer herangezogen worden.
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