BFH - 31.07.1973 (III R 147/72) - DRsp Nr. 1997/11650
BFH, vom 31.07.1973 - Aktenzeichen III R 147/72
DRsp Nr. 1997/11650
»Bei der Hauptfeststellung auf den 01.01.1964 des Einheitswerts eines Einfamilienhauses im Wege des Ertragswertverfahrens sind nach § 80 Abs. 4BewG 1965 auf den Teil der Jahresrohmiete, der auf das in Massivbau ausgeführte Erdgeschoß entfällt, und auf den Teil der Jahresrohmiete, der auf das in Holzfachwerkbau mit Lehmausfachung ausgeführte Dachgeschoß entfällt, die für diese verschiedenen Bauausführungen nach den Anlagen 3 bis 8 zum Bewertungsgesetz 1965 maßgebenden verschiedenen Vervielfältiger anzuwenden.«
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