BFH vom 31.07.1973
III R 157/71
Fundstellen:
BFHE 110, 444
BStBl II 1974, 46

BFH - 31.07.1973 (III R 157/71) - DRsp Nr. 1997/11770

BFH, vom 31.07.1973 - Aktenzeichen III R 157/71

DRsp Nr. 1997/11770

»1. HGA-Bescheide gelten bei der Veranlagung der Vermögensabgabe als Grundlagenbescheide. 2. Ist der HGA-Bescheid für ein der Vermögensabgabe unterliegendes Grundstück noch nicht unanfechtbar, so beginnt die Verjährungsfrist für die Vermögensabgabe erst mit der Rechtskraft des HGA-Bescheides. 3. Zu den Handlungen des FA, die gemäß § 147 AO a.F. die Verjährung von Vermögensabgabeleistungen unterbrachen, gehören Ermittlungen zur Feststellung der HGA-Schuld, insbesondere der Erlaß erstmaliger oder geänderter HGA-Bescheide.«