Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt - HZA -) durch vorläufigen Steuerhaftungsbescheid vom 6. November 1970 gemäß § 111 AO für die zweckwidrige Verwendung von Heizöl in Anspruch genommen. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Mit der fristgerechten Revision beantragt die Klägerin die Bewilligung des Armenrechts.
Den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts begründet sie damit, daß sie nach dem 25. November 1970 den gesamten Geschäftsbetrieb habe einstellen müssen und keine Mittel mehr habe, die nicht vom HZA gepfändet worden seien. Das vom HZA beantragte Konkursverfahren sei mangels Masse nicht eröffnet worden. Dem HZA sei Mitte 1971 auf Anforderung ein vollständiges Vermögensverzeichnis übergeben worden, woraus sich ihre völlige Vermögenslosigkeit ergebe. Wegen der mangelnden Sachaufklärung durch das Finanzgericht (FG) habe die Revision Aussicht auf Erfolg.
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.
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