BFH vom 31.07.1974
I R 27/73
Normen:
DBA-USA (i.d.F. des Protokolls vom 17.9.1965) Art. II Art. X Art. XV Art. XVI ; EStDV § 68b ; EStG § 3 Nr. 41 § 49 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 437
BStBl II 1975, 61

BFH - 31.07.1974 (I R 27/73) - DRsp Nr. 1997/12226

BFH, vom 31.07.1974 - Aktenzeichen I R 27/73

DRsp Nr. 1997/12226

»Das Besteuerungsrecht der BRD für in den Vereinigten Staaten nicht steuerbefreite Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten wird nicht dadurch begründet, daß der Steuerpflichtige in den Vereinigten Staaten keine Steuererklärung abgegeben hat und deshalb dort nicht besteuert wurde.«

Normenkette:

DBA-USA (i.d.F. des Protokolls vom 17.9.1965) Art. II Art. X Art. XV Art. XVI ; EStDV § 68b ; EStG § 3 Nr. 41 § 49 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger ist bei einem inländischen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt. Vom 20. Januar bis 23. Juli 1969 war er im Auftrag seines Arbeitgebers zu Montagearbeiten in den USA, behielt aber seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bei. Der Arbeitgeber zahlte dem Kläger für diese Auslandstätigkeit aufgrund einer Lohnsteuerbefreiungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts (FA) Bezüge von insgesamt 12.757,20 DM steuerfrei aus und unterwarf lediglich die Vergütungen für die vom Kläger 1969 im Inland geleistete Arbeit der Lohnsteuer.