An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer GmbH - waren am 1. Januar 1961 beteiligt:
Nennwert der Geschäftsanteile
E. 22.000 DM
W. (Sohn von E.) 12.400 DM
L. (Ehefrau von E.) 10.000 DM.
Die Klägerin hielt zu dieser Zeit eigene Anteile mit einem Nennwert von 15.600 DM; diese Anteile sind am 31. Dezember 1961 eingezogen worden. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist anläßlich einer im Jahre 1965 durchgeführten Betriebsprüfung folgender Sachverhalt ermittelt worden.
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