BFH vom 31.07.1974
I R 42/72
Normen:
BGB § 181 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 114, 32
BStBl II 1974, 32

BFH - 31.07.1974 (I R 42/72) - DRsp Nr. 1997/11758

BFH, vom 31.07.1974 - Aktenzeichen I R 42/72

DRsp Nr. 1997/11758

»1. Regeln des Gesellschaftsrechts hindern einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem das Selbstkontrahieren erlaubt ist, an sich nicht, seine Bezüge als Geschäftsführer zu erhöhen. 2. Die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens betrifft nur die auf das Außenverhältnis bezogene Vertretungsmacht. Im Verhältnis zur GmbH ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 181 ; GmbHG § 43 Abs. 1 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer GmbH - waren am 1. Januar 1961 beteiligt:

Nennwert der Geschäftsanteile

E. 22.000 DM

W. (Sohn von E.) 12.400 DM

L. (Ehefrau von E.) 10.000 DM.

Die Klägerin hielt zu dieser Zeit eigene Anteile mit einem Nennwert von 15.600 DM; diese Anteile sind am 31. Dezember 1961 eingezogen worden. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil ist anläßlich einer im Jahre 1965 durchgeführten Betriebsprüfung folgender Sachverhalt ermittelt worden.